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Satzung

by adminlast modified 2008-01-30 15:08

Satzung des DZUG e.V. in der Fassung vom 14. Januar 2006

DZUG e.V.
Forsterstr. 29
06112 Halle
https://dzug.org

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Vereinszweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitglieder des Vereins
§5 Organe des Vereins
§6 Mitgliederversammlung
§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
§9 Protokolle
§10 Vereinsfinanzierung
§11 Inkrafttreten

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet DZUG e.V.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 06112 Halle, Forsterstr. 29.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
    1. Förderung von Wissenschaft, Forschung,
    2. Bildung, Kunst und Kultur durch Schaffung von allgemein kostenlos zu verteilender Software für Computer und
    3. der Allgemeinheit dienender Software-Bibliotheken.
    4. Der Verein veranstaltet allgemein zugängliche wissenschaftliche Vorträge aus dem Bereich der Informatik.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Verbreitung der frei kopierbaren Software Zope und damit zusammen hängenden frei kopierbaren Produkten und Lösungen unter deutschsprachigen Anwendern,
    2. die Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse,
    3. die Unterstützung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bei der Erstellung und Verwendung von kostenlos zu verteilender Software, insbesondere der Software Zope und damit zusammen hängenden Produkten und Lösungen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei der Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Verweinszweckes darf nur im Rahmen des in §3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§4 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
  4. Der Vereinsausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
  5. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Natürliche Personen sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt. Juristische Personen können maximal 3 natürliche Personen benennen, die in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind. Eine natürliche Person ist jeweils mit nur einer Stimme stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschlss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    1. Gebührenbefreiungen
    2. Aufgaben des Vereins
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    4. Beteiligung an Gesellschaften
    5. Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000,00
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    7. Mitgliedsbeiträge
    8. Satzungsänderungen
    9. Auflösung des Vereins
  9. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 8 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mit verschlüsselter elektronischer Post gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mit verschlüsselter elektronischer Post erklären. Schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mit verschlüsselter elektronischer Post gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und zu unterzeichnen.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorsitzenden gemeinsam oder von mindestens einem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter gemeinsam vertreten.
  6. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB einem hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Mitgliedsausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  7. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§9 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zu Verfügung.

§10 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch
    1. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen,
    2. Mitgliederbeiträge,
    3. Spenden,
    4. Zuwendungen Dritter,
    5. wissenschaftliche Veröffentlichungen.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Migliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Mitgliederversammlung über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Potsdam, den 14. Januar 2006

 

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